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The Foreign Business
Act
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Neuregelung unternehmerischer
Tätigkeit von Ausländern in Thailand
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Nach mehrfachen Änderungen ist
- von vielen bis heute unbemerkt - am 3. März 2000 das neue Gesetz über
die wirtschaftliche Betätigung von Ausländern. in Thailand - "Foreign
Business Act" - in Kraft getreten. Das Gesetz tritt an die Stelle des
bisher geltenden "Alien Business Law" von 1972. Dieses neue Gesetz ist
für jeden von erheblicher Bedeutung, der beabsichtigt, sich geschäftlich
in Thailand zu betätigen oder dies bereits tut. Nachfolgend sollen die
wesentlichen Neuerungen in einem kurzen Abriß dargestellt werden.
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Wer ist Ausländer? Obwohl die Entwürfe des Gesetzes teilweise etwas anderes vorgesehen haben, ist es im we-sentlichen bei der bisherigen Definition des ausländischen Wirtschaftssubjektes - des "Alien" - geblieben. Allerdings kommt es für diese Definition nicht mehr auf die Anzahl der ausländi-schen Anteilseigner oder Partner an. Es gibt auch keine Beschränkung für ausländische Ge-sellschafter bezüglich des Erwerbs von Anteilen an anderen Gesellschaften. Ein "Alien" ist nunmehr: · Jede natürliche Person, die nicht die thailändische Staatsangehörigkeit hat · Jede juristische Person, die nicht in Thailand registriert ist · Jede in Thailand registrierte Gesellschaft, bei denen wertmäßig mehr als die Hälfte der Anteile von Ausländern gehalten wird · Jede Partnerschaft deren geschäftsführender Partner oder Geschäftsführer ein Ausländer ist. Mindestkapital Neu an dem Gesetz ist das Mindestkapital, das jeder Ausländer, der sich wirtschaftlich in Thailand betätigen will, nachweisen muß. Dies kann bei der Gründung einer Gesellschaft in Thailand das Stammkapital sein. Bei Juristischen Personen, die ihren Sitz nicht in Thailand haben, und bei natürlichen Personen muß nachgewiesen werden, daß das Mindestkapital zum Zeitpunkt der Geschäftseröffnung von ausländischer Währung in Baht getauscht wurde. Die-ses Mindestkapital wird übrigens nicht nur von Unternehmen gefordert, die eine in dem neuen Gesetz geregelte Tätigkeit ausüben, sondern für jede Geschäftsgründung in Thailand. Je nach Gegenstand des Geschäfts beträgt das Mindestkapital zwei oder drei Mio. Baht. Ausgenom-men vom Erfordernis des Mindestkapitals sind bereits bestehende Unternehmen. Verbotene, genehmigungsfähige und genehmigungsfreie Tätigkeiten Die Geschäftsgegenstände sind - wie bereits im Alien Busniess Law - in drei Listen eingeteilt, die sich jedoch von denen des alten Gesetzes erheblich unterscheiden und zwar sowohl hin-sichtlich der dort aufgeführten Tätigkeiten als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sich hieran knüpfen. Es ist vorgesehen, daß das Foreign Business Board diese Listen mindestens einmal jährlich überprüft.. Die Geschäftstätigkeiten in Liste 1 sind Ausländern vollständig untersagt. Ausländer können Tätigkeiten ausführen, die in den Listen 2 und 3 aufgezählt sind, wenn die Tätigkeit nach anderen Gesetzen gefördert wird, z.B. dem Investitionsförderungsgesetz. In diesen Fällen muß der Ausländer das Handelsministerium von der Tätigkeit informieren und eine Lizenz beim Generaldirektor der Behörde für Handelsregistrierung beantragen. Für die Tätigkeiten in Liste 2 kann einen Genehmigung des Handelsministeriums erteilt wer-den, das seinerseits zuvor die Zustimmung des Kabinetts einholen muß. Voraussetzung hier-für ist: · Mindestens 40 % (in Einzelfällen 25%) der Anteile müssen von Thais gehalten werden; · Zwei Fünftel der Vorstandsmitglieder müssen Thais sein. Für die Tätigkeiten in Liste 3 kann eine Genehmigung vom Generaldirektor der Behörde für Handelsregistrierung erteilt werden, der zuvor die Billigung des Foreign Investment Board einholt. Über einen entsprechenden Antrag soll in der Regel innerhalb von 60 Tagen ent-schieden werden. Strafvorschriften Die Strafen für Verstöße gegen dieses Gesetz wurden signifikant angehoben. Während bisher eine Geldstrafe von 30.000 Baht bis 500.000 Baht vorgesehen war, sind jetzt Geldstrafen von 100.000 Baht bis 1 Mio. Baht und Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren angedroht. Übergangsregelung Lizenzen, die noch nach dem alten Gesetz erteilt wurden, gelten mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Wer ein Unternehmen betreibt, für das bislang keine Lizenz erforderlich war, und dieses fortführen will muß innerhalb eines Jahres -also bis zum 3. März 2001 (!) .- das Handelsmini-sterium unterrichten und gleichzeitig eine Genehmigung beantragen. Zusammenfassung Die Intention des Gesetzes liegt darin, mehr ausländische Investoren anzuziehen. Grundsätz-lich kann eine Genehmigung jetzt für jede Tätigkeit - außer denjenigen in Liste 1 - beantragt werden. Für die Tätigkeiten in Liste 2 können die Unternehmensanteile zumindest mehrheit-lich von Ausländern gehalten werden. Allerdings wird sich in der Zukunft herausstellen müs-sen, wie die Praxis der Behörden bei der Erteilung dieser Genehmigungen aussieht. Gleichzeit wurde durch das Erfordernis eines Minimalkapitals sichergestellt, daß durch das Engagement ausländischer Unternehmen in Thailand auch tatsächlich Geld ins Land fließt. Sicherlich soll diese neue Regelung in Verbindung mit den verschärften Strafvorschriften auch dazu dienen, die in der Vergangenheit oft praktizierte Gründung von Scheingesellschaften zu verhindern. Die Listen der verbotenen Tätigkeiten wurden teilweise erheblich verändert. Zudem wurde versucht, diese flexibel zu gestalten, da sie durch das Foreign Business Board jederzeit geän-dert werden können. Dies dient sicherlich dazu, Veränderungen in der wirtschaftlichen Ent-wicklung Rechung tragen zu können. Es ist aber nicht zu übersehen, daß hierdurch für aus-ländische Investoren auch eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen wird. |