UNVERBINDLICHE Information über Eheschließung mit einer/m thailändischen Staatsangehörigen.
 
Sie beabsichtigen, mit einem/r thailändischen Staatsangehörigen die Ehe zu schließen. Hierzu möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:

 

1.) Eheschliessung zwischen deutschen und thailändischen Staatsangehörigen in Thailand

Die Eheschliessung in Thailand erfolgt vor dem Bezirksamt (Amphur). Eine feste Zuständigkeitsregelung besteht in Thailand nicht; die Ehe kann vor jedem beliebigen Bezirksamt geschlossen werden.

Voraussetzung für eine Eheschliessung nach thailändischem Recht sind gemäß § 1448 ff des thailändischem Zivil- und Handelsbuchs:

- Mindestalter beider Verlobten von 20 Jahren

- volle Gerichtsfähigkeit

- kein verwandtschaftliches Verhältnis der Verlobten zueinander

- Ledigkeit bzw. rechtskräftige Auflösung der früheren Ehe

- Wartezeit von 310 Tagen für die Verlobten / den Verlobten nach Auflösung der früheren Ehe

Von dem/der deutschen Verlobten ist dem thailändischen Standdesbeamten eine von der Botschaft beurkundete und vom thailändischen Aussenministerium legalisierte eidesstattliche Versicherung vorzulegen.

Bei Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung ist der Botschaft ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dieses erhalten Sie beim Standesamt Ihres deutschen Wohnsitzes bzw., falls ein solcher nicht mehr besteht, beim Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes.

Dem Antrag auf Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses sind folgende Unterlagen beizufügen:

von der/dem deutschen Verlobten:

- Personalausweis oder Reisepaß

- Meldebescheinigung

- Geburtsurkunde oder Auszug bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

- ggf. Scheidungsurteil der früheren Ehe mit Rechtskraftvermerk

von der/dem thailändischen Verlobten:

- Geburtsurkunde

- Auszug aus dem Hausregister

- Ledigkeitsbescheinigung

- ggf. gerichtliches Scheidungsurteil der früheren Ehe

- ggf. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Die genannten Urkunden sind erhältlich bei dem Bezirksamt, bei dem der/die thailändische Verlobte gemeldet ist. Die Urkunden sind mit einer deutschen Übersetzung zu versehen, deren Richtigkeit von der Botschaft zu bestätigen ist.

Hinweise

Eine nach thailändischem Recht erfolgte einvernehmliche Scheidung der/des thailändischen Verlobten vor einem Bezirksamt bedarf zunächst der Anerkennung durch eine deutsche Landesjustizverwaltung.

Anträge für die Anerkennung liegen bei der Botschaft vor. Dem Antrag müssen die Scheidungsurkunde, das Scheidungsregister sowie das Eheregister mit deutscher Übersetzung beigefügt sein. Die Unterlagen sollten legalisiert (in der Echtheit überprüft) sein.

Erst wenn das Landesjustizamt die Scheidung anerkannt hat, kann das deutsche Standesamt das Ehefähigkeitszeugniss erteilen.

Bei der Eheschliessung vor dem Bezirksamt (Amphur) wird oft auf Vorlage des Scheidungsurteils des/der deutschen Verlobten bestanden. Es empfiehlt sich daher, das Scheidungsurteil mitzunehmen.

 

 

Sie erhalten ggf. auch Informationen oder Merkblätter bei den in Deutschland zuständigen Vertretungen. Die Anschriften finden Sie unter der Rubrik - Kontakt-Botschaften.

Zuständige deutsche Auslandsvertretung ist die deutsche Botschaft in Bangkok

Embassy of the Federal Republic of Germany
G.P.O. Box 2595,
9 South Sathorn Road
Bangkok 10120
Tel: 00662 / 287 90 00
Fax: 00662 / 287 17 76
http://www.german-embassy.or.th

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

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